Grundlagen

Für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der DIY-Wood AG (nachfolgend auch als „Verkäuferin“ bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von der Verkäuferin ausdrücklich und in Schriftform anerkannt werden.

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.

Preise

Die Preise verstehen sich in CHF (Schweizer Franken) oder in EUR (Euro) ab Werk. Die Kosten für Versand, Verpackung, Transport, Mehrwertsteuer, Zölle, Versicherungen und ähnliche Kosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Avis vorbehalten. Sollten sich während der Bestellungsabwicklung Änderungen durch Kostenerhöhungen bei der Verkäuferin bzw. Preisaufschläge bei deren Lieferanten irgendwelcher Art, zusätzlich fiskalische Belastungen, Belastungen infolge behördlicher Maßnahmen, Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen ergeben, behält sich die Verkäuferin ausdrücklich eine entsprechende Erhöhung des Preises vor, ohne dass der Käufer das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten.

Für die Fakturierung sind die beim Abgang festgestellten Masse und Spezifikationen massgebend.

Der Transportkostenanteil wird generell mit 4.49 % vom Warenwert berechnet. Der Maximalbetrag des Transportkostenzuschlags je Lieferung beträgt CHF 445. Anlieferungen mit einem Warenwert unter CHF 350 werden mit einem angemessenen Kleinmengen-Lieferzuschlag von mindestens CHF 35 verrechnet. Werkseitige Mindermengenzuschläge werden von der Verkäuferin weiterverrechnet.

Auf Wunsch laden wir die Materialien mit unserem mitgeführten Stapler/kran gegen Verrechnung ab. Wir können nicht haftbar gemacht werden, wenn der Stapler/Kran nicht verfügbar ist.

Rüstpauschale Abholer

Für Aufträge unter CHF 300.-- wird dem Abholer an der Rampe eine Rüstpauschale von CHF 18 verrechnet und keine Rabatte gewährt. Werkseitige Mindermengenzuschläge werden von uns weiterverrechnet.

Paketgrössen / Abmessungen

Die Menge pro Paket ist von dem Lieferanten abhängig und kann deshalb variieren.

Wo nichts anderes vermerkt ist, sind die Stärken und Formate in mm (erste Zahl-Länge des Deckfurnieres) angegeben.

Kommissionsware

Unter-/Überlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich gelieferten Kommissionsmenge.

Offerten

Alle Angaben der Verkäuferin zu Preisen, Waren, Liefer- und sonstigen Bedingungen, seien sie allgemein oder konkret im Hinblick auf eine Anfrage des Käufers, sind unverbindlich, solange die Verkäuferin nicht ausdrücklich eine verbindliche Offerte abgibt.

Aufträge und Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt hat. Die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der Ware und weiteren Bedingungen gehen allfällig abweichenden Angaben in Bestellungen und Aufträgen vor. Von der Verkäuferin oder Zulieferanten vorgenommene Änderungen in der Ausführung der bestellten Waren sind ausdrücklich vorbehalten.

Angaben in Offerten und Auftragsbestätigungen über Trockenheit, Lieferfristen, Gewichte, Frachten usw. erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich. Zugestellte Muster bleiben stets Typenmuster, d.h. die Eigenschaften dieser Muster gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Zusicherung von der Verkäuferin nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.

Eigentumsvorbehalt

Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, auf Aufforderung der Verkäuferin bei der Eintragung mitzuwirken.

Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer die gekaufte Ware weder veräußern noch verpfänden oder Dritten zu Sicherungszwecken übereignen. Im Fall einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung durch Dritte hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Lieferung

Alle Lieferungen reisen auf eigene Rechnung und Gefahr des Käufers. Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über.

Die zugesagten Lieferfristen und -termine werden von der Verkäuferin nach bestem Ermessen abgegeben und bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich und berechtigten den Käufer im Fall ihrer Nichteinhaltung daher weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatz- oder anderen Ansprüchen.

Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen auszuführen und diese in Rechnung zu stellen.

Im Fall von höherer Gewalt und/oder ähnlichen Störungen, – unabhängig davon, ob bei der Verkäuferin oder ihren Lieferanten und Hilfspersonen eingetreten –, welche die Herstellung oder Lieferung der Ware hindern oder in unzumutbarer Weise erschweren, ist die Verkäuferin ohne Haftungsfolgen berechtigt, nach freiem Ermessen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfristen und -termine entsprechend abzuändern. Die Verkäuferin lehnt jede Haftung wegen verspäteter Erfüllung oder Vertragsrücktritt ab.

Ist Lieferung der Ware auf Abruf durch den Käufer vereinbart, so ist dieser verpflichtet, die Waren innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so dass Zwischenlagerung der Ware erforderlich ist, werden die diesbezüglichen Lagerkosten dem Käufer belastet. Bei Nichtabruf der vorgesehenen Menge innert der vereinbarten Frist kann die Verkäuferin solche ganz in Rechnung stellen.

Übernimmt die Verkäuferin die Zustellung der Ware und wird die Ware, während den vereinbarten oder üblichen Lieferzeiten nicht angenommen, so ist der zusätzliche Aufwand einer weiteren Zustellung vom Käufer zu vergüten. Aus der verspäteten Abnahme resultierende Lagergelder, Zinsverlust und andere zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Sondertransporte gehen in voller Höhe zu Lasten des Käufers.

Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Käufer hat die Lieferung nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel so rasch als möglich, spätestens innert 5 Tagen seit Erhalt der Lieferung der Verkäuferin schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt.

Alle Reklamationen sind vor jeglicher Verarbeitung der Materialien anzubringen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung schriftlich gemeldet werden.

Beanstandungen und Reklamationen berechtigen in keinem Fall zur Verweigerung der Übernahme der Ware bzw. Leistung des vereinbarten Kaufpreises.

Bei Transportschäden ist in jedem Fall auch dem Frachtführer Mitteilung zu machen und ein entsprechender Vermerk auf dem zu visierender Lieferschein anzubringen. Der Schaden ist vom Chauffeur bestätigen zu lassen.

Verpackung

Verpackungsplatten werden berechnet und nicht zurückgenommen. Verschläge und Spezial-Platten können nach Absprache mit uns franko und in einwandfreiem Zustand zurückgenommen werden. SBB-Paletten müssen bei der Lieferung im Austausch dem Camion mitgegeben werden, andernfalls werden diese verrechnet.

Termine

Die zugesagten Liefertermine werden bestmöglich eingehalten. Teillieferungen oder verspätete Lieferungen berechtigen den Empfänger nicht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz, Konventionalstrafen oder andere Kosten einzufordern. Höhere Gewalt entbindet von der Lieferverpflichtung.

Sachgewährleistung

Liegt ein kaufrechtlicher Mangel vor, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat, und hat der Käufer seine Pflicht zur Prüfung der Lieferung und Anzeige von Mängeln eingehalten, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den schadhaften Teil/Gegenstand reparieren oder Ersatz liefern oder, sofern sie auf eine Reparatur oder Ersatzlieferung verzichten will, dem Käufer eine Kaufpreisminderung zugestehen. Diese Pflicht der Verkäuferin und das entsprechende Recht des Käufers verjährt und erlischt 12 Monate nach Versand der Lieferung. Nach diesem Zeitpunkt bestehen keine Ansprüche des Käufers mehr, unabhängig davon, ob es sich um offene oder verdeckte Mängel handelt.

Die vorgenannten Mängelrechte des Käufers bestehen nicht bei folgenden Mängeln:

  • natürlicher Verschleiß
  • Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang oder infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Aufstellung oder Wartung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen
  • Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten gewöhnlichen Verwendung entstehen

Es bestehen keine Ansprüche des Käufers bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht vom Käufer hergestellt wurden, kann sich die Verkäuferin von Ihrer Haftung befreien, indem sie dem Käufer ihre eigenen Gewährleistungs-ansprüche gegen ihre Lieferanten abtritt.

Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers wie Wandelung, Minderung, Schadenersatz (einschließlich der Haftung für Folgeschäden) etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Für alle gelieferten Bauprodukte wird auf Anfrage die jeweils gültige Leistungserklärung gedruckt oder digital zur Verfügung gestellt.

Annullierungen und Rücksendungen

Annullierungen von Bestellungen durch den Käufer bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Verkäuferin. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Annullierung von Rest- oder anderen Lieferungen.

Verschlechtert sich die finanzielle Situation des Käufers wesentlich, oder präsentiert sie sich anders als gegenüber der Verkäuferin dargestellt, ist die Verkäuferin ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall einer rechtmäßigen Annullierung durch die Verkäuferin trägt der Käufer die der Verkäuferin entstandenen Kosten.

Umtausch und Rücknahme von Waren der Verkäuferin sind nur franko und in absolut einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Verkaufsabteilung möglich. Rücksendungen ohne Absprache werden nicht angenommen und nicht gutgeschrieben.  Für Umtriebe, Verpackung und Fracht werden von der Gutschrift 25% vom Warenwert, mindestens jedoch CHF 300 durch uns abgezogen.

Zahlung

Die Rechnungen der Verkäuferin sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in CHF (Schweizer Franken) oder EUR (Euro), je nach Angabe auf der Rechnung, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Die Zahlungspflicht ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrags auf dem Postcheck- oder Bankkonto der Verkäuferin (Valuta).

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Verkäuferin Zahlungen des Käufers mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden sämtliche Forderungen von der Verkäuferin gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall ist die Verkäuferin berechtigt, allenfalls gewährte Rabatte zu widerrufen.

Zahlungsverzug und sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers, welche die Bezahlung der Ware oder Dienstleistung gefährden, berechtigen die Verkäuferin,

  • jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzubehalten oder vom Käufer zurück-zu verlangen bzw. allfällige Dienstleistungen nicht zu erbringen
  • alle bestehenden Forderungen gegen den Käufer ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen
  • noch ausstehende Lieferungen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorkasse auszuführen
  • sowie nebst 5% Verzugszins eine Mahngebühr von bis CHF 200 und bei Inkasso ein Unkostenbeitrag von CHF 150 zu belastet.

Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Bezahlung der Waren ist der schweizerische Sitz der Verkäuferin.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Niederbipp.

Anwendbares Recht

Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf ("Wiener Kaufrecht") ist auf abgeschlossene Verträge mit DIY-Wood AG nicht anwendbar